Version vom 1. September 2021
1. Steuerrechnungen
1.1. Was muss ich berücksichtigen, wenn ich eine Steuerrechnung nicht bezahlen kann?
Für definitiv in Rechnung gestellte Steuerforderungen können Sie bei Bedarf bei der Steuerverwaltung ein Gesuch um Ratenzahlung oder ein Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist stellen.
Diese Gesuche werden der Situation angepasst beurteilt und Stundungen werden in der Regel kulant gewährt.
Seit 1. Januar 2021 gilt ein Verzugszins von 5 Prozent. Für ausstehende Steuerforderungen wurden bei den kantonalen Steuern von 25. März bis 31. Dezember 2020 keine Verzugszinsen erhoben. Diese Massnahme galt auch für diejenigen Gemeinden, die den Steuerbezug an die kantonale Steuerverwaltung abgetreten haben.
Für die direkte Bundessteuer galt der Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Zeit
vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
2. Unselbständigerwerbende
2.1. Wie werden Entschädigungen aus Kurzarbeit und Taggelder anstelle meines Lohns
besteuert?
In der Regel werden solche Entschädigungen direkt von der/vom Arbeitgebenden ausbezahlt und
sind folglich im Lohnausweis bereits enthalten. Sie müssen in der Steuererklärung deshalb wie üblich Ihr Erwerbseinkommen gemäss Lohnausweis deklarieren.
Falls die Entschädigung nicht direkt von der/vom Arbeitgebenden ausgerichtet wurde, müssen Sie
diese separat in der Steuererklärung deklarieren (Ziff. 260/270). In diesem Fall sollten Sie eine entsprechende Bestätigung von der entsprechenden Versicherungseinrichtung erhalten.
2.2. Kann ich aufgrund der vorübergehenden Pflicht zum Arbeiten im Homeoffice in der
Steuererklärung 2020 respektive 2021 einen Abzug für das Arbeitszimmer geltend machen?
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der aktuellen Rechtsprechung kann ein Abzug für
die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers nur unter bestimmten Bedingungen gewährt werden.
Einerseits wird gefordert, dass die steuerpflichtige Person regelmässig einen wesentlichen Teil der
beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil die/der Arbeitgebende kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung stellt. Andererseits muss die steuerpflichtige Person in ihrer Privatwohnung
über einen separaten Raum verfügen, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken
dient.
Im Sinne einer verfahrensökonomischen Lösung und unter Berücksichtigung der besonderen Situation werden grundsätzlich keine zusätzlichen Abzüge für das Arbeitszimmer (inkl. Kosten für
Strom und Infrastruktur) gewährt. Stattdessen können Sie weiterhin die üblichen Berufsauslagen
(insb. Arbeitsweg und Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung), welche bei einer Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz angefallen wären, in der Steuererklärung 2020 deklarieren.
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Die gleiche Regelung gilt im Sinne einer letztmaligen Ausnahmeregelung auch für die Steuerperiode 2021. Sie können also auch in der Steuererklärung 2021 die üblichen Berufsauslagen (insb.
Arbeitsweg und Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung) deklarieren, welche bei einer Tätigkeit
am angestammten Arbeitsplatz angefallen wären.
2.3. Kann ich aufgrund der Corona-Situation ausnahmsweise Autokosten für den Arbeitsweg geltend machen?
Angestellte, die in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 mit dem Auto an den Arbeitsplatz
gefahren sind, können für jede absolvierte Fahrt die entsprechenden Kosten für das Auto geltend
machen. Aufgrund der besonderen Corona-Situation muss für diesen Zeitraum ausnahmsweise
kein Nachweis erbracht werden, dass die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel "nicht zumutbar" war. Der Abzug für Fahrkosten ist bei der direkten Bundessteuer aber nach wie vor auf 3'000
Franken und bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf 6'000 Franken beschränkt. Höhere geltend gemachte Kosten werden wie bisher auf die genannten Beträge reduziert.
Eine Kumulation von Fahrkosten mit dem Auto und zusätzlichen Kosten für den Arbeitsweg (bspw.
Kosten für ein öV-Abo oder Fahrradpauschale) ist jedoch nicht möglich. Zusätzliche Kosten müssen entsprechend der Arbeitstage, an welchen der Arbeitsweg effektiv mit dem Auto zurückgelegt
wurde, gekürzt werden.
Im Gegensatz zur Situation im Frühjahr 2020 wurde im Jahr 2021 nicht mehr empfohlen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu meiden. Auch kam es nicht mehr zu Fahrplaneinschränkungen bei
den öffentlichen Verkehrsmitteln. Entsprechend war es im Grundsatz wieder zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Sofern Sie die Kosten für das Auto geltend machen möchten,
müssten Sie im Einzelfall nachweisen, dass die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht
zumutbar war (bspw. aufgrund der Zeitersparnis, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen
etc.).
2.4. Kann ich auch die Kinderdrittbetreuungskosten wie jedes Jahr geltend machen?
Ja, die selbstgetragenen, effektiv angefallenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung sind auch während der besonderen Corona-Situation vollständig abziehbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
2.5. Kann ich die Kosten für Schutzmasken oder Corona-Tests von der Steuer abziehen?
Gemäss § 29 Abs. 1 lit. n StG können die selbst getragenen Kosten für Krankheit und Unfall der
steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen werden. Beim Bund
ist ein Abzug der Kosten nur zulässig, soweit diese 5 Prozent der steuerbaren Einkünfte übersteigen (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG). Als Krankheits- und Unfallkosten gelten jedoch nur Ausgaben für
die medizinische Behandlung, das heisst die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit.
Nicht abzugsfähig sind Kosten, die nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. einer Pflege in Zusammenhang stehen. Zu nennen wären hier Transportkosten zum
Arzt, Besucherkosten, Ersatz von Bodenbelägen für Asthmatiker etc. Ebenfalls nicht abgezogen
werden können Auslagen, welche der Prävention dienen (z.B. Abonnement für Fitness-Center).
Die Auslagen für Masken, Desinfektionsmittel etc. können daher nicht abgezogen werden. Da seit
dem 25. Juni 2020 sämtliche Kosten für Corona-Tests vom Bund übernommen werden, sind allfällig individuell gemachte Corona-Tests den persönlichen Lebenshaltungskosten zuzurechnen und
können ebenfalls nicht abgezogen werden.
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3. Selbständigerwerbende
3.1. Wie werden Entschädigungen für Erwerbsausfall (Taggelder) besteuert, die ich aufgrund der Corona-Situation erhalten habe?
Da auf den ausbezahlten Entschädigungen für Erwerbsausfall bereits Sozialversicherungs-Beiträge abgerechnet wurden, müssen Sie dieses Einkommen gesondert vom Ergebnis aus der selbständigen Tätigkeit deklarieren (Ziff. 260/270 der Steuererklärung).
Den Verlust aus selbständiger Tätigkeit können Sie mit dem übrigen Einkommen verrechnen; dazu
gehören auch Taggelder für Erwerbsausfall.
3.2. Muss ich die vom Kanton Basel-Landschaft erhaltene Soforthilfe, die Beiträge an Lehrbetriebe, die Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende, die Entschädigung im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (Corona-Entschädigungen) oder Härtefallhilfen versteuern und unterliegen diese den Sozialversicherungsabgaben?
Ja, diese Corona-Entschädigungen und Härtefallhilfen stellen Einkommen dar und sind grundsätzlich steuerpflichtig. Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips müssen sie in der jährlich zu erstellenden Buchhaltung oder Einnahmen-/Ausgabenaufstellung berücksichtigt werden. Bei der selbständig erwerbenden Person führen diese Entschädigungen zu einem ausserordentlichen Einkommen,
welches sich gewinnerhöhend bzw. verlustmindernd auswirkt.
Falls in der gesamten Steuerperiode unter Berücksichtigung der Corona-Entschädigungen und
Härtefallhilfen steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit resultiert, unterliegt dieses vollumfänglich der Steuer- und Sozialabgabepflicht.
3.3. Wie sind die Zahlungen vom Kanton aufgrund des sogenannten Dreidrittel-Kompromiss steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Diese Zahlungen stellen analog der Corona-Entschädigungen und Härtefallhilfen Einkommen dar
und sind grundsätzlich steuerpflichtig. Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips müssen sie in der
jährlich zu erstellenden Buchhaltung oder Einnahmen-/Ausgabenaufstellung berücksichtigt werden. Bei der selbständig erwerbenden Person führen die Zahlungen aus dem Dreidrittel-Kompromiss zu einem ausserordentlichen Einkommen, welches sich gewinnerhöhend bzw. verlustmindernd auswirkt.
Falls in der gesamten Steuerperiode unter Berücksichtigung der Zahlungen des Kantons aus dem
Dreidrittel-Kompromiss steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit resultiert, unterliegt dieses vollumfänglich der Steuer- und Sozialabgabepflicht.
3.4. Haben die Soforthilfe, die Beiträge an Lehrbetriebe, die Ausfallentschädigungen für
Kulturschaffende, die Entschädigung im Bereich der familien- und schulergänzenden
Kinderbetreuung oder Härtefallhilfen einen Einfluss auf die MWST?
Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei
Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Diese faktische Praxisänderung hat die EStV im Rahmen einer erstmaligen allgemeinen Praxisfestlegung am
7. Mai.2021 publiziert.
Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von
Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind. Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen
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bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung
(Art. 72 MWSTG) rückgängig gemacht werden.
Bei Unsicherheiten hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Beurteilung der kantonalen Corona-Entschädigungen können sich die mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen an den Auskunftsdienst
der Hauptabteilung Mehrwertsteuer wenden.
3.5. Akzeptiert die Steuerverwaltung aufgrund der Corona-Situation im Jahresabschluss
2019 gebildete Rückstellungen?
Rückstellungen können nur für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen oder Verlustrisiken
gebildet werden. Das Handbuch für Wirtschaftsprüfer (HWP) präzisiert dies wie folgt: «Für die bilanzielle Behandlung gilt es dabei zu unterscheiden zwischen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, deren Ursache am Bilanzstichtag bereits bestand, und solchen, deren auslösende Ursache
erst nach dem Bilanzstichtag eintritt. Besteht die Ursache für ein Ereignis bereits am Bilanzstichtag, so ist das Ereignis in der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres buchungspflichtig, wenn das Unternehmen nach dem Bilanzstichtag zusätzliche Informationen dazu erhält. Tritt
die auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag ein, wird das Ereignis grundsätzlich nicht in
der Jahresrechnung erfasst, ist aber im Anhang ausweispflichtig (HWP-Band «Buchführung und
Rechnungslegung» (2014), IV.5.16.1).
Auch wenn das Coronavirus bereits 2019 lokal sehr begrenzt aufgetreten ist, hat erst die deutliche
Ausbreitung ab dem Januar 2020 zu den bekannten wirtschaftlichen Auswirkungen geführt. Somit
können Sie aus Sicht der Steuerverwaltung laut geltendem Recht keine diesbezüglichen steuerwirksamen Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 bilden.
4. Juristische Personen
4.1. Wie wird die Kurzarbeitsentschädigung für geschäftsführende Mitarbeitende/Organe
einer juristischen Person besteuert?
Die Kurzarbeitsentschädigung für geschäftsführende Mitarbeitende/Organe einer juristischen Person muss wie die Kurzarbeitsentschädigung für die übrigen Mitarbeitenden in der massgeblichen
Erfolgsrechnung berücksichtigt werden. Die entsprechende Entschädigung stellt eine Aufwandsminderung beim Personalaufwand dar. Die Kurzarbeitsentschädigung für geschäftsführende Mitarbeitende/Organe einer juristischen Person wird, wie die Kurzarbeitsentschädigung für die übrigen
Mitarbeitenden, in der Regel an die begünstigte Person weitergeleitet. Die Kurzarbeitsentschädigung muss daher als Teil des ordentlichen Lohns im Lohnausweis aufgeführt werden.
Die Arbeitnehmenden oder die geschäftsführenden Mitarbeitenden/Organe einer juristischen Person müssen in ihrer persönlichen Steuererklärung ihr Erwerbseinkommen gemäss Lohnausweis
wie üblich deklarieren und versteuern.
4.2. Müssen die vom Kanton Basel-Landschaft erhaltene Soforthilfe, die Beiträge an Lehrbetriebe, die Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende, die Entschädigung im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (Corona-Entschädigungen) oder Härtefallhilfen versteuert werden?
Ja, die Corona-Entschädigungen und Härtefallhilfen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Aufgrund
des Massgeblichkeitsprinzips müssen sie in der jährlich zu erstellenden Erfolgsrechnung berücksichtigt werden. Diese Entschädigungen führen insofern zu einem ausserordentlichen Ertrag, welcher sich gewinnerhöhend bzw. verlustmindernd auswirkt.
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4.3. Wie sind die Zahlungen vom Kanton aufgrund des sogenannten Dreidrittel-Kompromiss steuerlich zu behandeln?
Diese Zahlungen stellen analog der Corona-Entschädigungen und Härtefallhilfen Einkommen dar
und sind grundsätzlich steuerpflichtig. Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips müssen sie in der
jährlich zu erstellenden Erfolgsrechnung berücksichtigt werden. Diese Entschädigungen führen insofern zu einem ausserordentlichen Ertrag, welcher sich gewinnerhöhend bzw. verlustmindernd
auswirkt.
4.4. Haben die Soforthilfe, die Beiträge an Lehrbetriebe, die Ausfallentschädigungen für
Kulturschaffende, die Entschädigung im Bereich der familien- und schulergänzenden
Kinderbetreuung und Härtefallhilfen einen Einfluss auf die MWST?
Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG. Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei
Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Diese faktische Praxisänderung hat die EStV im Rahmen einer erstmaligen allgemeinen Praxisfestlegung am
7. Mai.2021 publiziert.
Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von
Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind. Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen
bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung
(Art. 72 MWSTG) rückgängig gemacht werden.
Bei Unsicherheiten hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Beurteilung der kantonalen Corona-Entschädigungen können sich die mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen an den Auskunftsdienst
der Hauptabteilung Mehrwertsteuer wenden.
4.5. Akzeptiert die Steuerverwaltung aufgrund der Corona-Situation im Jahresabschluss
2019 gebildete Rückstellungen?
Rückstellungen können nur für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen oder Verlustrisiken
gebildet werden. Das Handbuch für Wirtschaftsprüfer (HWP) präzisiert dies wie folgt: «Für die bilanzielle Behandlung gilt es dabei zu unterscheiden zwischen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, deren Ursache am Bilanzstichtag bereits bestand, und solchen, deren auslösende Ursache
erst nach dem Bilanzstichtag eintritt. Besteht die Ursache für ein Ereignis bereits am Bilanzstichtag, so ist das Ereignis in der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres buchungspflichtig, wenn das Unternehmen nach dem Bilanzstichtag zusätzliche Informationen dazu erhält. Tritt
die auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag ein, wird das Ereignis grundsätzlich nicht in
der Jahresrechnung erfasst, ist aber im Anhang ausweispflichtig (HWP-Band «Buchführung und
Rechnungslegung» (2014), IV.5.16.1).
Auch wenn das Coronavirus bereits 2019 lokal sehr begrenzt aufgetreten ist, hat erst die deutliche
Ausbreitung ab dem Januar 2020 zu den bekannten wirtschaftlichen Auswirkungen geführt. Somit
können aus Sicht der Steuerverwaltung laut geltendem Recht keine diesbezüglichen steuerwirksamen Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 gebildet werden.
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5. Auswirkungen auf den Lohnausweis
5.1. Kann aufgrund der Corona-Situation eine Reduktion beim Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug vorgenommen werden?
Die Behandlung des Geschäftsfahrzeugs ändert sich im Zusammenhang mit der Corona-Situation
nicht. Im Lohnausweis ist denjenigen Angestellten, die über einen Geschäftswagen verfügen, weiterhin ein Privatanteil für jeden Monat, in denen ihnen das Geschäftsauto zur Verfügung steht, in
Ziffer 2.2. des Lohnausweises aufzurechnen. Der Privatanteil entschädigt die private Nutzung des
Geschäftsautos im Allgemeinen, jedoch nicht den Arbeitsweg. Der geldwerte Vorteil entsteht daher
unabhängig davon, ob die/der Angestellte am Arbeitsort oder zu Hause – oder aufgrund von Kurzarbeit vorübergehend nicht oder nur zu einem reduzierten Pensum – arbeitet. Entsprechend ist
auch weiterhin das Kreuz in Feld F zu setzen.
In Ziffer 15 des Lohnausweises sind auch in den Jahren 2020 und 2021 die Aussendienst-Arbeitstage zu deklarieren, wobei Homeoffice-Arbeitstage und Kurzarbeitstage als Aussendienst zu qualifizieren sind, wenn an diesen Tagen kein Arbeitsweg anfällt (vgl. Mitteilung-002-D-2016-d vom 15.
Juli 2016). Sofern die/der Arbeitgebende eine pauschale Deklaration anhand der von der ESTV
publizierten Erfahrungswerte vornimmt, kann die/der Angestellte im Veranlagungsverfahren einen
höheren Anteil an Aussendiensttätigkeit aufgrund der Arbeit im Homeoffice nachweisen.
5.2. Was für einen Einfluss hat die vorübergehende Schliessung der Kantine auf die Deklaration im Lohnausweis?
Grundsätzlich ist ein Kreuz in Feld G anzubringen, wenn den Angestellten Lunch-Checks ausgehändigt werden, wenn eine vergünstigte Kantine zur Verfügung steht oder wenn eine Spesenentschädigung für das Mittagessen während mindestens der Hälfte der Arbeitstage ausbezahlt wird.
Eine vorübergehende Schliessung einer Kantine, welche den Angestellten vergünstigtes Mittagessen abgibt, ist für die Deklaration im Lohnausweis nicht zu berücksichtigen, d.h. die/der Arbeitgebende hat weiterhin das Kreuz in Feld G anzubringen. Sofern der/dem Angestellten aufgrund der
vorübergehenden Schliessung der Kantine über mehrere Wochen höhere Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung entstehen, kann sie/er diese im Veranlagungsverfahren mittels entsprechender Nachweise geltend machen.
5.3. Wie ist vorzugehen, wenn Naturalleistungen (bspw. Verpflegung im Hotel/Restaurant)
aufgrund von Kurzarbeit nicht erbracht wurden?
Die in Ziffer 2.1 des Lohnausweises zu deklarierenden Werte entsprechen den Naturalleistungen,
welche den Angestellten effektiv zufliessen. Die Werte für gratis Verpflegung und Unterkunft von
der/vom Arbeitgebenden sind nur zu deklarieren, wenn diese den Angestellten effektiv aufgrund
geleisteter Arbeitstage zufliessen. Arbeitet die/der Arbeitnehmende aufgrund Kurzarbeit oder
Homeoffice nicht im Hotel/Restaurant, muss auch keine Naturalleistung aufgerechnet werden.
5.4. In welcher Ziffer muss ich die Kurzarbeitsentschädigung deklarieren?
Kurzarbeitsentschädigungen sind gemäss Wegleitung in Ziffer 7 des Lohnausweises auszuweisen.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die/der Arbeitgebende der/dem Arbeitnehmenden den vollen Lohnbetrag trotz Kurzarbeit überweist. In diesem Fall ist der von der/vom Arbeitgebenden
übernommene Anteil in Ziffer 1 zu deklarieren und in den Bemerkungen von Ziffer 15 sind die
Tage mit Erwerbsausfallentschädigung auszuweisen.
Ist eine Deklaration in Ziffer 7 nicht möglich (bspw. aufgrund der Lohnsoftware), wird eine vollständige Deklaration Kurzarbeitsentschädigung zusammen mit dem von der/vom Arbeitgebenden
übernommenen Anteil in Ziffer 1 akzeptiert, sofern in den Bemerkungen von Ziffer 15 die Tage mit
Erwerbsausfallentschädigung ausgewiesen sind.
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5.5. Hat die Corona-Situation einen Einfluss auf die Pauschalspesen gemäss genehmigtem
Spesenreglement?
Kurzfristige Schwankungen der Aussendiensttätigkeit bleiben bei bereits genehmigten Spesenreglementen unberücksichtigt. Die pauschalen Spesenvergütungen für Repräsentationsspesen oder
die geschäftliche Nutzung des Privatwagens werden daher auch während einer vorübergehenden
Tätigkeit im Homeoffice als Spesenersatz akzeptiert und sind in den Ziffern 13.2.1 (Repräsentationsspesen) und 13.2.2 (Autospesen) des Lohnausweises im Betrag auszuweisen.
Anders ist die Situation bei einer vorübergehenden Pensumsreduktion aufgrund von Kurzarbeit. In
diesem Fall muss eine Kürzung der Pauschalspesen vorgenommen werden, sofern die Reduktion
des Arbeitspensums länger als 3 Monate dauert. In Ziffer 15 des Lohnausweises ist der Hinweis
auf das genehmigte Spesenreglement anzubringen.
5.6. Werden zusätzliche Spesenentschädigungen für Homeoffice aufgrund der Corona-Situation ohne genehmigtes Spesenreglement akzeptiert?
Zusätzliche Spesenentschädigungen wegen der Corona-Situation (z.B. für die Nutzung des Homeoffice, etc.) gelten grundsätzlich als steuerbares Einkommen und den Angestellten steht es frei, die
effektiven Kosten im Rahmen der jährlichen Steuererklärung geltend zu machen.
Aufgrund der besonderen Corona-Situation werden ab März 2020 ausnahmsweise 20 Franken pro
Monat (im Jahr 2020 maximal 200 Franken respektive 240 Franken im Jahr 2021) auch ohne genehmigte Spesenvereinbarung als steuerfreier Unkostenersatz akzeptiert. Dabei wird berücksichtigt, dass den Angestellten aufgrund der Corona-Situation und der geänderten Arbeitsbedingungen
zusätzliche Kosten entstehen können (z.B. Strom- und Infrastrukturkosten im Homeoffice, etc.).
Sofern eine pauschale Spesenentschädigung für diese Kosten bezahlt wird, sind weitere effektive
Vergütungen coronabedingter Kosten für das Homeoffice ausgeschlossen. Der Pauschalspesenbetrag ist in Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises mit dem Hinweis «Entschädigung Kosten Coronavirus-Krise» zu deklarieren. Zudem ist in Ziffer 15 des Lohnausweises eine Bemerkung über die Art
der Entschädigung anzugeben (z.B. «Entschädigung coronabedingtes Homeoffice für 10 Monate»).
Quelle: Steuerverwaltung BL